HYPOS-Kompass

Ihre Orientierungshilfe im Genehmigungs-Dschungel: Schritt für Schritt zum Genehmigungsleitfaden für Ihr Wasserstoffprojekt


Der HYPOS-Kompass unterstützt Sie dabei, die für Ihr Wasserstoffprojekt erforderlichen Genehmigungsleitlinien zu finden und dient als zuverlässige Orientierungshilfe im Dschungel der Gesetze, Richtlinien und Verordnungen im H2-Genehmigungsrecht. Das Tool ermöglicht es Ihnen, alle relevanten Informationen schrittweise einzugeben. Im Ergebnis erhalten Sie einen auf Ihr Wasserstoffprojekt abgestimmten Genehmigungsleitfaden.

Zudem wird der HYPOS-Kompass regelmäßig aktualisiert und an sich ändernde Regularien und Gesetzestexte angepasst. Für die Stadt Leipzig finden Sie weiterhin die relevanten Behörden.

Bitte beachten Sie, dass der HYPOS-Kompass keine eigenverantwortliche Prüfung gesetzlicher Vorschriften ersetzt. Es wird keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernommen.




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Vorbetrachtung
Was ist der zu genehmigende Anlagenumfang?

(Grundlage: § 1 Abs. 2 der 4 BImSchV)



notwendige Voraussetzungen:
  • Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen sind zum Betrieb notwendig und
  • die Anlagenteile werden durch den gleichen Betreiber (Betreiberidentität) installiert und
  • es besteht ein räumlicher und betriebstechnischer Zusammenhang der Anlage
Die Anwendbarkeit dieses Leitfadens bezieht sich ausschließlich auf Wasserstoffanlagen, die kein Bestandteil eines umfangreicheren Vorhabens zur Errichtung eines technischen oder industriellen Komplexes sind. Aus diesem Komplex können sich höherrangige Verfahren ergeben, die einen Einfluss auf den Genehmigungsprozess der zu betrachtenden Wasserstoffanlage haben. Zudem kann sich aufgrund der Konzentrationswirkung i eine andere verantwortliche Behörde ergeben.
Das jeweils höchstrangige Genehmigungsverfahren vereint alle weiteren Verfahren unter der jeweilig höchstrangigen Behörde. Diese koordiniert alle untersetzten Stellen.



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Projektname
Name Ihres Unternehmens

Handelt es sich um die Änderung einer bestehenden Anlage nach §16 BImSchG?
(Wird die zu genehmigende Anlage ein Bestandteil eines bereits bestehenden Anlageumfangs?)
Gibt es bereits bestehende und zum Betrieb notwendige Anlagenteile?
Handelt es sich um denselben Betreiber (Betreiberidentität) für alle Anlagenteile?
Stehen die bestehenden Anlagen im gleichen räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang?

     





Was soll genehmigt werden?
Wo soll es genehmigt werden?
Wann soll es genehmigt werden? /
Angabe Industriezweig
Ausschluss Planfeststellungsverfahren Bei raumbedeutsamen Gesamtvorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nötig, welches alle weiteren Verfahren konzentriert. Beispiele für Vorhaben, die ein Planfeststellungsverfahren benötigen sind z.B. Pipelines, Hochspannungsleitungen für die Stromversorgung einer Elektrolyse oder Tankstellen für Schienenfahrzeuge. Letztere gelten als Betriebsanlagen der Eisenbahn nach § 18 AEG (Allgemeines Eisenbahngesetz).
Für Energiekopplungsanlagen, also auch Elektrolyseure, kann ein solches Planfeststellungsverfahren freiwillig durchlaufen werden. Diese fakultative Durchführung nach § 43 ABS 2 Nr. 7EnWG bietet die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzanweisung nach § 44 b EnWG oder gar einer Enteignung nach § 45 EnWG [2]. Diese Vorhaben werden aktuell im Leitfaden noch nicht berücksichtigt.

Elektrolyse-Leistung i
Grenzwerte Elektrolyse-Leistung
< 5 MW
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
≥ 5 MW
  • Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG
  • Standortbezogene Vorprüfung nach UVPG
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
≥ 50 MW
  • Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG
  • Allgemeine Vorprüfung nach UVPG
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
kW
Elektrolyse-Output pro Tag i
Grenzwert Output pro Tag
≥ 50 t/d
  • Förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG
  • Allgemeine Vorprüfung nach UVPG
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
t/d
Vorhandene bzw. zu speichernde Menge H2 i
In der kompletten Anlage vorhandener Wasserstoff Grenzwerte Lagermenge
< 3 t
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
≥ 3 t
  • Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG
  • Standortbezogene Vorprüfung nach UVPG
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
≥ 5 t
  • Vereinfachtes Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 19 BImSchG
  • Standortbezogene Vorprüfung nach UVPG
  • Störfallverordnung untere Klasse (12. BImSchV)
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
≥ 30 t
  • Förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG
  • Allgemeine Vorprüfung nach UVPG
  • Störfallverordnung untere Klasse (12. BImSchV)
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
≥ 50 t
  • Förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG
  • Allgemeine Vorprüfung nach UVPG
  • Störfallverordnung obere Klasse (12. BImSchV)
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO
≥ 200.000 t
  • Förmliches Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG
  • Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG
  • Störfallverordnung obere Klasse (12. BImSchV)
  • Baugenehmigung nach § 59 MBO

Achtung: Es ist zu prüfen, ob in der Anlage weitere Stoffe nach Anhang 1 12. BImSchV vorhanden sind. Diese sind entsprechend der angegebenen Formel zu bewerten, z.B. wenn bei einer Elektrolyse der anfallende Sauerstoff nicht abgeblasen wird.
Es wird davon ausgegangen, dass keine weiteren relevanten Stoffe in der zu genehmigen Anlage vorhanden sind.
kg
Nm³
L (flüssig)
Sonderfall §19 Absatz 4
Ihre zu speichernde Menge an Wasserstoff liegt zwischen 5t und 30t und es wurde im Rahmen einer bereits durchgeführten Voruntersuchung zur 12.BImSchV eine Unterschreitung des Sicherheitsabstands zu benachbarten Schutzgütern festgestellt?
Soll erzeugter Wasserstoff in ein Gasnetz eingespeist werden?
Soll Wasserstoff aus einem Gasnetz bezogen werden?



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Bei Fragen wenden Sie sich an:

Andreas Bauer

Wasserstoff Scout Leipzig

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